Beratungshilfe

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung in Höhe von 10 Euro eine Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sog. obligatorischen Güteverfahren zu.

Beratungshilfe bedeutet, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann. Da eine Beratung nicht immer ausreicht, sondern es in vielen Fällen auch notwendig ist, bei Auseinandersetzungen Hilfe und Unterstützung zu erhalten, umfasst die Beratungshilfe auch die außergerichtliche anwaltliche Vertretung.

Beratungshilfe wird bei rechtlichen Angelegenheiten in folgenden Rechtsgebieten gewährt:

Für die Vertretung in Privatinsolvenzverfahren wird zwischenzeitlich regelmäßig keine Beratungshilfe mehr gewährt. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Schuldnerberatungsstellen.

Wer hat Anspruch auf Beratungshilfe?

Beratungshilfe erhält der Rechtssuchende, wenn ihm nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Demnach jeder Person, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Der Rechtssuchende muss sein Vermögen nur dann einsetzen, wenn er hochwertige Vermögensgegenstände besitzt, die er nicht zum Familienunterhalt oder zum Aufbau oder zur Erhaltung seiner beruflichen Existenz benötigt. Das Eigenheim für die Familie schließt also das Recht auf Beratungshilfe nicht aus.

Ein Anspruch auf Beratungshilfe steht auch Ausländerinnen und Ausländern zu, und zwar selbst dann, wenn es um Rechtsfragen nach ausländischem Recht geht. In diesen Fällen muss der Sachverhalt jedoch zumindest eine Beziehung zum Inland haben.

Wie erhält man Beratungshilfe?

Gehen Sie zunächst zu Ihrem zuständigen Amtsgericht, schildern Sie dem dort für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger Ihr Problem und legen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar.

Soweit das Amtsgericht dem Anliegen nicht mit einer sofortigen Auskunft entsprechen kann, stellt der Rechtspfleger einen sog. Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin Ihrer Wahl unmittelbar aufsuchen.

Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Wichtig ist jedoch, dass Sie die entsprechenden Belege für Ihr Einkommen und Ihre finanziellen Belastungen vollständig vorlegen. Diese Mitarbeit und Eigeninitiave ist erforderlich. Beratungshilfe ist eine soziale Leistung. Die von der Staatskasse erstatteten Beträge decken kaum die Kosten des Anwalts. Das Gericht und Ihr Rechtanwalt können Ihnen daher nicht "hinterherlaufen", wenn Ihr Antrag nicht vollständig ist. Bitte reichen Sie daher von vornherein alle notwendigen Unterlagen über Ihr Einkommen und Ihre Belastungen ein.

Benötigt werden: . aktueller Einkommensnachweis (in der Regel Bescheid über Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II ? "Hartz IV") . Nachweise über sonstige Belastungen (Unterhaltszahlungen, Bankschulden, Darlehensverpflichtungen, etc.) . Mietvertrag

Formulare (LINK): . Antragsformular für Beratungshilfe (+ Ausfüllhinweise) (PDF) . Vollmacht

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Prozesskostenhilfe

Ein Rechtsstreit kostet Geld. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen eine anwaltliche Vertretung notwendig oder gewünscht, kommen die Anwaltsgebühren hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage verteidigen will.

Nach den Regelungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) werden die Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen. Damit nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert wird, wird Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; insbesondere muss die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg haben.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Die Staatskasse übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. D.h., wer den Prozess verliert, muss, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen. Zu dem den Gegner zu erstattenden Kosten gehören regelmäßig die Gebühren und Auslagen des gegnerischen Anwalts.

Einzige Ausnahme bilden arbeitsgerichtliche Streitigkeiten. Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, nicht die Kosten der gegnerischen Prozessbevollmächtigten zu tragen. Die Prozesskostenhilfe übernimmt in der ersten arbeitsgerichtlichen Instanz daher die vollen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Jede Person, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Von den Gerichtskosten und den Kosten der eigenen Anwältin/des eigenen Anwalts wird völlig befreit, wer z.B. kein Vermögen hat und dessen einzusetzendes Einkommen nicht mehr als 15 Euro beträgt.

Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem "Nettoeinkommen". Vielmehr werden vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen (z.B. Sozialversicherung) und Werbungskosten, Freibeträge für die Partei, ihren Ehegatten sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind, die Wohnkosten in voller Höhe (Miete, Nebenkosten, Heizung) und eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. Körperbehinderung) abgerechnet.

Die Freibeträge ändern sich jeweils zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten.

Rechtssuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über 15 Euro liegt, wird das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen Raten zu zahlen. Die Höhe der Raten richtet sich nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens.

Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, unabhängig davon, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Dies wird vom zuständigen Prozessgericht nach Antragstellung geprüft.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?

Bei dem Prozessgericht ist ein entsprechender Antrag zu stellen, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.

Für die Erklärung gibt es einen Vordruck, den die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss.

Wichtig ist, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer Frist eingelegt werden müssen (z.B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.

Welche Risiken sind zu beachten?

Wer einen Rechtsstreit führen muss, sollte sich zunächst möglichst genau über die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren lassen. Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfe. Sie schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z.B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: hier hat die unterliegende Partei in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten.

Schon für eine anwaltliche Vertretung über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Das Gleiche gilt für bereits entstandenen und noch entstehenden Gerichtskosten.

In welchen Fällen kann ein Anwalt beigeordnet werden?

Die Beiordnung einer zur Vertretung bereiten Anwältin/eines zur Vertretung bereiten Anwalts erfolgt auf Antrag durch das Prozessgericht, wenn

Was ist, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern?

Derartige Änderungen der finanziellen Verhältnisse sind dem Gericht unbedingt mitzuteilen. Das Gericht kann dann bei Verschlechterung der finanziellen Situation die Raten herabsetzen, bestimmen, dass die Raten nicht zu zahlen sind und bei wesentlicher Verbesserung die Raten erhöhen oder Zahlungen aus dem Vermögen anordnen.

Formulare (LINK):

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Pflichtverteidigung - Informationen

1. Allgemeines
2. Beiordnungsgründe
3. Auswahl des Verteidigers
4. Zeitpunkt der Beiordnung
5. Entpflichtung
6. Kosten der Pflichtverteidigung
7. Verteidigung zweiter Klasse?
8. Gerichtsentscheidungen

1. Allgemeines

Jedermann hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 StPO). Da aber einerseits nicht jeder Beschuldigte über die finanziellen Mittel verfügt, einen Verteidiger zu bezahlen und andererseits nicht jeder, der es sich leisten könnte, einen Verteidiger beauftragt, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers in der gegebenen Situation erforderlich erscheint, kommt das Institut der Pflichtverteidigung zum Tragen.

Es soll zumindest sicherstellen, dass einem Beschuldigten in bestimmten Fällen auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite steht, unabhängig davon, ob der Beschuldigte in der Lage ist, einen Wahlverteidiger zu bezahlen oder überhaupt einen Verteidiger wünscht.

Dabei ist zum einen das Gericht verpflichtet, in den gesetzlich bestimmten Fällen einen Verteidiger zu bestellen. Ferner ist der vom Gericht ausgewählte Rechtsanwalt verpflichtet, dieses Mandat zu übernehmen und schließlich ist der Beschuldigte grundsätzlich verpflichtet, den ihm beigeordneten Verteidiger als seinen Anwalt "zu akzeptieren", soweit er nicht selbst einen Verteidiger seiner Wahl bestellt hat.

2. Beiordnungsgründe

a) In § 140 Abs. 1 StPO sind die gesetzlichen Gründe normiert, die das Gericht zur Bestellung eines Verteidigers verpflichten. Die wichtigsten Fälle sind, wenn

b) Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende des Gerichts in anderen als den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Die Tat wiegt schwer im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, wenn dem Angeklagten mehr als 10-12 Monate Freiheitsstrafe oder andere schwerwiegende Nachteile drohen, z.B. die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, die Ausweisung für einen Ausländer oder der drohende Widerruf einer Bewährung.

Eine schwierige Sachlage kann z.B. bestehen, wenn

Die Rechtslage ist schwierig, wenn bislang nicht geklärte Rechtsfragen entschieden werden müssen.

Unfähig zur Selbstverteidigung sind häufig Jugendliche, Kranke, Geisteskranke, ältere Menschen, Ausländer ohne ausreichende Deutschkenntnisse sowie Sprach- und Hörbehinderte, Analphabeten oder Menschen mit Lese- und Rechtschreibschwächen. Auch wenn dem mutmaßlichen Opfer ein Rechtsanwalt zur Seite steht, ist in der Regel die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten.

3. Auswahl des Verteidigers

Bei der Auswahl des Pflichtverteidigers passiert es häufig, dass der Beschuldigte einen Verteidiger benennt, der nicht im Bezirk des zuständigen Gerichts seinen Kanzleisitz hat. Meistens zeigen sich die Gerichte hier großzügig, zumal die heutigen Verkehrsverbindungen und Kommunikationswege die problemlose Verteidigung durch einen auswärtigen Anwalt gewährleisten. Weil durch die Bestellung eines auswärtigen Verteidigers jedoch erhebliche Reisekosten anfallen können, die zunächst von der Staatskasse zu tragen sind, entscheiden sich Gerichte mitunter gegen den vom Angeklagten benannten Verteidiger. Der Angeklagte kann sich gegen die Bestellung eines von ihm nicht gewünschten Verteidigers beschweren.

4. Zeitpunkt der Beiordnung

Ein Pflichtverteidiger soll möglichst schon dann beigeordnet werden, wenn die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers abzusehen ist. Von der Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger zu bestellen, wird jedoch verhältnismäßig selten Gebrauch gemacht, obwohl gerade hier die Weichen für die spätere Hauptverhandlung gestellt werden und der Beschuldigte die Chance haben sollte, seine Verteidigungsstrategie mit einem Rechtsanwalt zu entwickeln.

Nach der wohl immer noch überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann die Beiordnung im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen, die davon (und ihrer Antragspflicht, § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) jedoch eher selten Gebrauch macht.

Gemäß § 141 StPO soll dem Angeklagten spätestens dann ein Verteidiger bestellt werden, wenn ihm die Anklageschrift zustellt wird und er zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert wird, also zu Beginn des sog. Zwischenverfahrens. Es kommt leider vor, dass auch dieser Zeitpunkt von manchen Gericht "verpasst" wird, so dass dem Angeklagten erstmals nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Anwalt zur Seite steht.

5. Entpflichtung

Noch schwerer als einen Pflichtverteidiger zu erhalten, ist es für den Angeklagten, diesen wieder los zu werden. Eine Entpflichtung ist nur dann möglich, wenn sich ein Wahlverteidiger für den Angeklagten meldet. Allerdings ist es in der Regel unzulässig, sich nur deshalb einen Wahlverteidiger zu bestellen, um den "alten" Pflichtverteidiger zu entlassen und den neuen Anwalt als gewünschten Pflichtverteidiger zu benennen.

Ein solcher Austausch des Pflichtverteidigers, der die Staatskasse mit zusätzlichen Kosten belastet, wird höchstens dann zugelassen, wenn der Angeklagte einen anderen Anwalt mit der Fortführung der Verteidigung beauftragt, diesen selbst bezahlt und insbesondere dafür Sorge trägt, dass der Staatskasse durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen und das Verfahren nicht verzögert wird. Zusätzlich wird in der Regel noch das Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers benötigt.

Darüber hinaus kommt die Entlassung des bestellten Pflichtverteidigers nur aus wichtigem Grund in Betracht, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gestört ist, der Pflichtverteidiger erkrankt, bei nicht behebbaren Terminsschwierigkeiten oder auch bei völliger Untätigkeit des Pflichtverteidigers.

6. Kosten der Pflichtverteidigung

Pflichtverteidigung ist keine kostenlose Verteidigung. Zwar hat der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt einen Honoraranspruch gegen die Staatskasse. Die Staatskasse stellt jedoch im Falle der Verurteilung des Beschuldigten diesem die Kosten der Pflichtverteidigung in Rechnung. Wer nur eine Geldstrafe oder eine "Bewährungsstrafe" zu befürchten hat, sollte sich bewusst sein, dass er keinen "Mammutprozess" auf Kosten des Steuerzahlers führen kann. Die Pflichtverteidigergebühren sind zwar erheblich niedriger als die entsprechenden Gebühren eines Wahlverteidigers, bei mehreren Verhandlungstagen können aber auch diese Kosten deutlich zu Buche schlagen. Die Staatskasse trägt also nur dann die Gebühren des Pflichtverteidigers, soweit der Angeklagte freigesprochen oder das Hauptverfahren nicht gegen ihn eröffnet wird.

Notfallnummer

Außerhalb der Bürozeiten bin ich unter der folgenden Notfall-Nummer für Sie erreichbar:

0176 - 11423555

Bitte verwenden Sie die Nummer nur in dringenden Fällen, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, z.B. bei:

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